09.09.2021

Prof. Dr. Alexander Thiele, Rechtswissenschaftler

Demokratie und Pandemie

Das Foto zeigt Professor Alexander Thiele, Rechtswissenschaftler und Dozent für Öffentliches Recht und Staatsphilosophie.
Professor Alexander Thiele ist Rechtswissenschaftler und Dozent für Öffentliches Recht und Staatsphilosophie, unter anderem in Göttingen. Foto: privat

Dass die Corona-Pandemie eine Herausforderung auch für die demokratische Verfassungsordnung ist, dürfte niemanden ernsthaft überraschen. Zieht man nach mehr als eineinhalb Jahren Pandemie ein erstes Fazit, wird man aber sagen können, dass sie sich im Kern bewährt hat. Das Grundgesetz hat die Pandemie bisher gut überstanden, die Sorge über ein langsames Abgleiten in ein autoritäres Regime erscheint verfehlt. Dennoch hat die Pandemie gewisse Schwachstellen in der Staatsorganisation offenbart.

Dazu gehört erstens die schon länger zu verzeichnende Tendenz eines stetig wachsenden Einflusses der Regierung, die das Parlament als das „Herz der Demokratie“ zunehmend in eine Nebenrolle verdrängt. Gerade in einer Krisensituation ist verfassungsrechtlich prinzipiell nichts gegen eine größere Rolle der Exekutive einzuwenden – sie ist klein und schnell handlungsfähig und hält daher in Gefahrensituationen richtigerweise das Zepter in der Hand. Bei länger andauernden Krisen ist es aber wichtig, dass das Parlament rechtzeitig und in angemessener Form wieder in die Krisenbewältigung involviert wird. Hier hat das Parlament in der Pandemie zu wenig Eigeninitiative gezeigt und nur unzureichend darauf gepocht, dass zentrale Debatten im Plenum und in der Öffentlichkeit ausgetragen werden. Solche Debatten unter Einschluss der Opposition sind von großer Bedeutung, wenn es darum geht, die in einer Demokratie erforderliche Akzeptanz der getroffenen Entscheidungen durch die gesamte Bevölkerung zu gewährleisten. Das allein war zwar ärgerlich, verfassungsrechtlich aber weitestgehend wohl gleichwohl in Ordnung – der Bundestag und auch die Landtage hätten größeren Einfluss nehmen können (und sollen), sie waren dazu rechtlich aber nicht verpflichtet (es fehlte mit Horst Dreier also an der „Handlungswilligkeit“). Dieser Handlungswille sollte also wieder aktiviert werden.

Verfassungsrechtlich problematisch waren aber bis zuletzt die weitreichenden Ermächtigungen, die der Bundestag der Bundes- und den Landesregierungen im Infektionsschutzgesetz zur Pandemiebekämpfung erteilt hat. Bis heute enthält dieses Gesetz weitgehende und bisweilen äußerst unbestimmte Regelungen, die für solch weitreichende exekutivische Maßnahmen auf dem Verordnungswege nicht als ausreichend angesehen werden können. Hinzu kommt, dass die Landesverordnungen selbst die im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Vorgaben (etwa im Hinblick auf die Inzidenzgrenzwerte) bisweilen schlicht ignorieren. Die wesentlichen Entscheidungen müssen hingegen durch das Parlament selbst getroffen werden. Solche wesentlichen Entscheidungen stehen auch zukünftig an. Die Verfassung erlaubt insofern zwar eine Differenzierung zwischen Geimpften und Nicht-Geimpften. Angesichts der damit einhergehenden gravierenden Einschränkungen ist es aber das Parlament selbst, das über die Möglichkeit einer solchen Differenzierung entscheiden muss.

Als problematisch erwies sich darüber hinaus der Umgang der Regierungen mit den grundrechtlichen Gewährleistungen. Selbstverständlich steht das Grundgesetz einer effektiven Pandemiebekämpfung nicht im Wege und erlaubt auch tiefgreifende Grundrechtsbeschränkungen. Es verlangt dabei aber stets den Nachweis der Verhältnismäßigkeit dieser Eingriffe durch die Regierung, der Zweck allein heiligt die Mittel nicht. Hier zeigte sich vor allem zu Beginn der Pandemie ein gewisser Übereifer der handelnden Personen, der angesichts der von dem Virus ausgehenden Gefahren zwar verständlich, verfassungsrechtlich aber gleichwohl nicht zu rechtfertigen war. Nach einer kurzen Phase der Zurückhaltung sind die Gerichte hier effektiv eingeschritten und haben dadurch zugleich das Bewusstsein der Regierungen für die verfassungsrechtlichen Erfordernisse geschärft. Die Gewaltenteilung hat funktioniert.

Die Pandemie ist noch nicht vorbei und es werden weitere Einschränkungen auf uns zukommen. Vieles spricht dafür, dass die Verfassung dabei auch in Zukunft größtenteils Beachtung finden wird – die Öffentlichkeit und auch die Rechtswissenschaft werden ein Auge darauf haben. Ebenso klar ist aber: Das Grundgesetz vermag keine guten Entscheidungen zu garantieren. Immerhin aber macht es schlechte Entscheidungen sanktionierbar. Wer mit der politischen Strategie also nicht einverstanden ist, der kann seinen Unmut am 26. September zum Ausdruck bringen. Also: Wählen gehen!